Schlüsseldienst Urteile

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Schlüsseldienst-Prozesse meistens nur direkt gegen kleinere Subunternehmer von Callcentern geführt, welche sogenannte „Notdienst-Zentralen“ betreiben. Der große Klever Schlüsseldienst-Prozess machte deutlich, dass es sich dabei in vielen Fällen um Scheinselbständige gehandelt hat. Daher ist es wichtig, den eigentlichen Drahtziehern das Handwerk zu legen. Die Auswahl dieser beiden nachfolgenden ausgewählten Strafprozesse spiegelt die riesige Dimension der jahrzehntelangen Machenschaften unseriöser Schlüsseldienst-Zentralen in Form von gewerbsmäßigen Bandenbetrugs der Verbraucherabzocke, Steuerhinterziehung usw. wieder. Der Fachverband Interkey hat auch gegen ein Notdienstportal geklagt, da dieses seine Mitglieder und andere seriöse Schlüsseldienste rechtswidrig verunglimpfte.

Irgendwann kommt die Wahrheit immer ans Licht …

BGH-Urteil zum Wucher beim Klever Schlüsseldienst-Prozess

Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage

Nach jahrelanger Recherche in Bezug auf die Abzocke bei Schloßöffnungen in über 1.000 Fällen, kam es 2018 vor dem Landgericht in Kleve zu einem Prozess, in welchem die beiden Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu sechseinhalb und drei Jahre und neun Monaten Gefängnis verurteilt wurden. Der Prozess ging anschließend beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe in Revision.

Daraus wurde ein wichtiges BGH-Urteil gefällt. Demnach wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Revision entsprochen und der Hauptanklagepunkt des „gewerbsmäßigen Bandenbetrugs“ um die Tateinheit des Wuchers erweitert.

Der BGH stellt klar: Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift (Straftatbestands des Wuchers nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssten.“ 

Dieses Grundsatzurteil dürfte für zukünftige Rechtssprechungen in der Branche erhebliche Auswirkungen haben, zumal die Gerichte den Tatbestand des Wuchers oft bisher nicht durchgehen ließen, da es in den meisten Fällen nicht als Zwangslage angesehen wurde. Dies wurde nun vom BGH mit ausführlicher Erläuterung verworfen.

Urteil zum Osnabrücker Schlüsseldienst-Prozess

In dem ähnlichen Osnabrücker Schlüsseldienstprozess wurden 178 Fälle zur Anklage gebracht und die Angeklagten mit Freiheitsstrafen von 3 bis 4 Jahren verurteilt. Auch hier wurde bereits der Tatbestand des Wuchers mit Hinblick auf das damals noch zu erwartende BGH-Urteil diskutiert …

Verfahren gegen Schlossheld

Im Rahmen von Schlossöffnungs- und anderen Notdiensten bieten immer mehr Portale im Internet ihre Dienste an. Oftmals werden die Adressen der Schlüsseldienste einfach erstmal ungefragt pauschal verwendet. Neben diesen kostenlosen Einträgen wird damit geworben, dass man z.B. über „Premiumeinträge“ im Portal gesondert hervorgehoben wird, was dann natürlich für die Schlüsseldienst kostenpflichtig ist. Das ist soweit erstmal nicht verwerflich.

Bei den Machenschaften Portals „schlossheld.de“ sah das aber schon ganz anders aus:

Die SchlossHeld GbR hatte 2014 unter der Adresse „www.schlossheld.de“ ein Verzeichnis von Schlüsseldiensten ins Internet gestellt, welches nach dem eigenen Anspruch seriöse von unseriösen Unternehmen unterscheiden soll. Die „seriösen“ SchlossHelden zeichneten sich unter anderem dadurch aus, dass sie bereit waren, einige hundert Euro Mitgliedschaftsbeitrag an die SchlossHeld GbR zu bezahlen. Diejenigen Schlüsseldienst, welche die telefonischen Akquisebemühungen zurückgewiesen hatten, fanden sich in vielen Fällen auf der „Liste der schwarzen Schafe“, welcher in der URL des Portals auch so benannt wurde. So ähnlich ging es auch vielen Interkey-Sicherheitsfachgeschäften, die von SchlossHeld als schwarzes Schaf unter der Überschrift gelistet wurden: „die folgenden Schlüsseldienste können wir nicht empfehlen“.

Vorangegangen waren unaufgeforderte Bewerberanrufe der SchlossHeld GbR bei Schlüsseldiensten und die Weigerung dieser Firmen mit SchlossHeld zu kooperieren. In einem anderen Fall hatte ein Mitarbeiter von SchlossHeld verlangt, dass das Interkey-Mitglied den „Heldenkodex“ anerkennt und eine Preisliste vorlege. Hierzu hieß es: „Bislang hat Ihr Betrieb die Voraussetzung nicht erfüllt, sodass Ihr Unternehmen bis auf weiteres bei den Firmen gelistet wird, die SchlossHeld.de nicht empfiehlt.“

Der Prozess-Verlauf

Interkey forderte Schlossheld zunächst im Rahmen einer Abmahnung dazu auf, sämtliche Verbandsmitglieder von der Liste zu entfernen. Da man darauf nicht einging, sah der Anwalt des Fachverbandes in diesem Verhalten nichts Geringeres als eine strafbare Nötigung und erstattete im Auftrag des Verbandes und eines Mitgliedes Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

In einem Präzedenzfalll ließ ein Mitglied SchlossHeld über die Anwälte des Fachverbandes abmahnen und verlangte die Beseitigung der Auflistung. Nachdem SchlossHeld innerhalb der gesetzten Frist nur eine unzureichende Erklärung abgab, beantragte er eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Würzburg, die von der 1. Zivilkammer vollumfänglich erlassen wurde. Das Gericht begründete seinen Entschluss wie folgt: Die Auflistung der Antragstellerin unter den genannten Rubriken wie beispielsweise „Schwarze Schafe“ stellt eine Verunglimpfung bzw. eine Herabsetzung der Dienstleistungen der Antragstellerin dar, mit der Folge des Anspruchs auf Unterlassung gem. § 3 Abs. 1, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG (Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb).“

Die einstweilige Verfügung wurde noch am gleichen Tag dem Gegenanwalt zugestellt und der Eintrag wurde unverzüglich gelöscht. Das Gericht folgte demnach der Rechtsauffassung vom Fachverband Interkey und stellte klar, dass eine solche Verunglimpfung von Mitbewerbern rechtswidrig ist. Diese Auffassung wurde auch in einem anschließendem längeren Gerichtsverfahren nicht revidiert.

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