Urteile zur Sicherheitstechnik

Nachfolgend eine Sammlung einiger Urteile zur Sicherheitstechnik, welche die Rechtssprechung im Laufe der Jahre getätigt hat. Schauen Sie sich dazu auch die Tipps zur Sicherheitstechnik an. Urteile zu den Schlüsseldienstprozessen gibt es hier. Weitere Urteile finden Sie auf openJur.

Statue Justitia
Urteile zur Sicherheitstechnik

Einbau einbruchhemmender Türen

Hier scheidet grundsätzlich ein Anspruch des Mieters aus, wenn im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung niedergeschrieben ist. Anders ist die Lage, wenn es bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen ist und künftige Einbrüche als wahrscheinlich angesehen werden. Dann kann der Mieter solche Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Vermieters verlangen. (AG Schöneberg, 7 C 286/99)

Einbau von Sicherherheitsschlössern

Während eines laufenden Mietvertrages kann der Vermieter dem Mieter nicht den Einbau von Sicherheitsschlössern untersagen. Allerdings kann der Vermieter den Mieter dazu verpflichten, nach Mietende den ursprünglichen Zustand herzustellen. (AG Schöneberg 7 C 249/89)

Einbau eines Türspions

Der Einbau eines Türspions gilt als geringfügiger Eingriff in die Substanz der Mietsache und muss vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden. (LG Berlin 65 S 3/84)

Fahrlässigkeit? Kein Versicherungsschutz!

Wer nicht auf seinen Wohnungsschlüssel aufpasst, bleibt möglicherweise nach einem Einbruch auf dem Schaden sitzen. Wird ein Diebstahl durch Unachtsamkeit ermöglicht, kann die Hausratsversicherung eine Regulierung ablehnen, wie das Oberlandesgericht Hamm am 07.08.17 erklärte. Das gilt vor allem, wenn eine Haftung bei fahrlässig ermöglichter Entwendung ausgeschlossen wurde. Geklagt hatte eine Frau aus Münster, die ihr Fahrrad samt Handtasche abgestellt hatte. Sie und ein Kollege hätten sich nach einer Betriebsfeier so einander zugewandt, dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung gewesen sei. Ein Unbekannter habe die Tasche entwendet. Die Frau meldete das der Polizei und schlief bei einer Verwandten. In der Zeit seien Unbekannte in die Wohnung eingedrungen und hätten Gegenstände im Wert von 17.500 € gestohlen. Das Gericht entschied, dass der Frau keine Versicherungsleistungen zustehen. (OLG Hamm AZ: 20 U 174/16)

Fenster immer schließen!

Stehen während eines Urlaubes die Fenster der Wohnung oder des Hauses auf kipp, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Im Falle eines Einbruchs muss die Hausratversicherung den Schaden nicht begleichen, da ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt. (OLG Frankfurt, 7 U 64/69)

Haustürverschluss in Mehrfamilienhäusern

Ein Beschluss, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür nachts abgeschlossen werden muss, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Abschließen der Hauseingangstür führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird.  Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. (LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 127/12)

Schnelle Meldung bei der Versicherung

Nach einem Einbruch muss die Versicherung umgehend informiert werden. Wenn dann trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Eile die Stehlgutliste erst nach sieben Wochen eingereicht wird, macht sich der Versicherungsnehmer einer schweren Pflichtverletzung schuldig und verliert seinen Anspruch. (OLG Köln, AZ 9 U 419/00)

Schlüsselverlust

Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, sodass der Vermieter die Schließanlage des Mietshauses teilweise austauschen muss und ist es gleichzeitig nicht auszuschließen, dass der Schlüssel für einen Ein- bruch verwendet werden kann: Dann muss der Mieter den Schaden in voller Höhe begleichen. (LG Berlin, 63 S 112/16)

Schlüsselverlust durch Nachbarn

Ein Nachbar, der aus reinem Freundschaftsdienst in der Ferienzeit im Haus eines Bekannten nach dem Rechten sieht und den anvertrauten Haustürschlüssel verliert, haftet nicht für den Verlust des Schlüssels. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden (Az. 111 C 204/18). Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, während des Urlaubs des Klägers dessen Postkasten zu leeren und in dessen Haus, bestehend aus Büro- und Wohnfläche, nach dem Rechten zu sehen. Den ihm hierfür übergebenen Schlüssel verlor der Beklagte. Hierauf ließ der Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub sämtliche Schließzylinder am Haus austauschen. Die Rechnung von über 2.500 Euro machte er als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend. Das Amtsgericht Braunschweig entschied, dass der Beklagte für den Schaden nicht haftet. Die Beaufsichtigung eines Hauses während urlaubsbedingter Abwesenheit stelle eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie regelmäßig unter Nachbarn und Freunden vorkomme. Im Vordergrund stehe die freundschaftliche Hilfe, weshalb das Gericht einen stillschweigenden Haftungsausschluss annahm. Dies bedeute jedoch nicht, dass in reinen Gefäligkeitsverhältnissen dieser Art eine jegliche Haftung von vornherein ausgeschlossen ist. Die Haftung sei aus Wertungsgesichtspunkten jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dass der Verlust des Schlüssels hier auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, stellte das Gericht nicht fest.

Schlüsselversteck

Wenn man den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. (OLG Frankfurt, 3 U 208/00)

Versicherungsanspruch bei ungenügenden Einbruchschutz versagt

Die Tatsache, dass eine Immobilie mit einem Schloss gesichert war, reicht alleine nicht aus, um einen Anspruch gegenüber der Versicherung zu begründen. Handelte es sich um ein völlig marodes, verrostetes Schloss, dann muss der Eigentümer den Schaden selbst tragen. Gerichte legen Wert darauf, dass der Einbrecher bei der Tat „eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung“ aufbringen musste. Das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) verweigerte einem Garagenbesitzer, dem vier Autoreifen gestohlen worden waren, mit dieser Begründung den Schadenersatz. Die korrodierten Verschlussbolzen des Tores hätten es dem Dieb zu leicht gemacht.

Alle Angaben der Urteile zur Sicherheitstechnik ohne Gewähr!