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Tipps zur Schlossöffnung

Sein Haus oder seine Wohnung gut gesichert zu haben, ist ein beruhigendes Gefühl. Doch kann es vorkommen, dass man sich selbst aussperrt oder die Schlosstechnik mal versagt. Oft passiert das zu ungünstigsten Zeiten und Situationen. Aber gerade dann gilt es vor allem Ruhe zu bewahren. Denn leider gibt es am Markt viele unseriöse Anbieter die genau diese Notlage ausnutzen. Das ist möglich, da es kein geschütztes Berufsbild für die Schlüsseldienste mehr gibt und nahezu jeder im Gewerbe tätig werden kann. Es empfiehlt sich daher, schon vorbeugend einige Maßnahmen zu treffen, um für den „Fall der Fälle“ vorbereitet zu sein, bzw. es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Hier gibt es zahlreiche Tipps rund um das Thema Schlossöffnungen wie z.B.

  • Ersatzschlüssel bei Vertrauenspersonen deponieren
  • Rufnummer eines seriösen örtlichen Schlüsseldienstes im Handy speichern
  • Profilzylinder mit sog. „Not- und Gefahrenfunktion“ oder Drehknauf montieren lassen, damit kein Schlüssel von innen das Aufsperren von außen verhindern kann

Die Verbraucherzentralen haben in einem bundesweiten Marktcheck die Preise von seriösen Schlüsseldiensten erhoben. Denn unseriöse Dienste werben häufig mit günstigen Preisen ab 9 Euro, verlangen vor Ort dann aber drei- bis vierstellige Beträge. Mit Hilfe des Marktchecks können sich Verbraucher nun ein besseres Bild davon machen, welche Preise in ihrem Bundesland angemessen sind. Diese sollten tagsüber nicht mehr als 100 € für eine normale Schlossöffnung betragen.

Der Bundesgerichtshof stellte vor kurzem klar: „Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift (Straftatbestands des Wuchers nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssten“  (AZ 2 StR 100/20). Dieses Grundsatzurteil dürfte für zukünftige Rechtssprechungen in der Branche erhebliche Auswirkungen haben, zumal die Gerichte den Tatbestand des Wuchers bisher oft nicht durchgehen ließen, da Schlossöffnungen in den meisten Fällen nicht als Zwangslage angesehen wurde. Dies wurde nun vom BGH mit ausführlicher Erläuterung verworfen.

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